Absatz eins,Unter Dienstverträgen versteht dieses Gesetz auch Lehr-, Praktikanten- und Volontärverträge.
BGBl. Nr. 229/1937
Bundesgesetz, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern (Kautionsschutzgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
- Absatz 2,Dieses Gesetz findet auf die Arbeitsverhältnisse der Heimarbeiter und der Zwischen(Stück)meister (Paragraph eins,, Litera a und b, des Gesetzes über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heimarbeit), StGBl. Nr. 140 aus 1918,) sinngemäße Anwendung.