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BGBl. Nr. 229/1937

kundgemacht 14.07.1937 RIS↗
Bundesgesetz, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern (Kautionsschutzgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 229/1937× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 11 § 0↗RIS↗
§ 36aufgehoben
in Kraft 01.11.1923 – 10.07.1937 · idF BGBl. Nr. 538/1923 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937 § 36↗RIS↗

Kaution.

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Insofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, verwahrt eine vom Dienstnehmer bestellte Kaution der Dienstgeber. Er haftet für sie und hat die laufenden Zinsen dem Dienstnehmer auf Verlangen sofort nach deren Fälligkeit auszufolgen.
  2. Absatz 2,Ersatzansprüche aus dem Dienstverhältnisse sind zunächst aus der Kaution und erst wenn diese nicht ausreicht, aus dem sonstigen Vermögen des Dienstnehmers einzubringen.