Absatz 2,Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.
BGBl. Nr. 229/1937
Bundesgesetz, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern (Kautionsschutzgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Paragraph 37,
Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,)