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BGBl. Nr. 229/1937

kundgemacht 14.07.1937 RIS↗
Bundesgesetz, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern (Kautionsschutzgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 229/1937× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 11 § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft ab 11.07.1937 · idF BGBl. Nr. 229/1937 § 37↗RIS↗

Paragraph 37,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,)

  1. Absatz 2,Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.