BGBl. Nr. 420/1937
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gegenstand.
Paragraph eins,
Die Erhaltung des Salzburger Almkanals ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pflicht der daran Beteiligten.