BGBl. Nr. 420/1937
Änderungen durch diese Kundmachung
Gegenstand.
Paragraph eins,
Die Erhaltung des Salzburger Almkanals ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pflicht der daran Beteiligten.
Umfang des Salzburger Almkanals.
Paragraph 2,
Der Salzburger Almkanal umfaßt:
- Litera adas Wehr im Hangenden Stein nebst den zugehörigen Einlauf- und sonstigen Vorrichtungen sowie die oberste Kanalstrecke bis zur Paßbrücke (einschließlich) im Zuge der Berchtesgadener Bundesstraße,
- Litera bden Almhauptkanal von der Paßbrücke bis zum Teilungswerk (einschließlich) in Sinnhub unterhalb der ehemaligen Kunstwollfabrik Gschnitzer-Gessele,
- Litera cden Stiftsarm von seiner Abzweigung vom Almhauptkanal bei der rechtsufrigen Wand des Werkseinlaufes zum Elektrizitätswerk Stieglbrauerei bis zur Salzach und den Nonntalarm bis zum Hellbrunner Bach,
- Litera dden Neutorarm von der unteren Grenze des Almhauptkanals bis zur Salzach,
- Litera eden Müllnerarm von der unteren Grenze des Almhauptkanals bis zur Salzach und den Kreuzbrücklbach bis zur Glan.
Träger der Erhaltung.
Paragraph 3,
Träger der Erhaltung sind:
- Ziffer eins
- Litera afür das Wehr im Hangenden Stein, die zugehörigen Einlauf- und sonstigen Vorrichtungen sowie die oberste Kanalstrecke bis zur Paßbrücke,
- Litera bfür den Almhauptkanal,
- Litera cfür den Müllnerarm und den Kreuzbrücklbach:die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal;
- Ziffer 2für den Stiftsarm und den Nonntalarm:die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm;
- Ziffer 3für den Neutorarm:die Stadtgemeinde Salzburg.
Wasserwerksgenossenschaften.
Paragraph 4,
- Absatz eins,Auf die im Paragraph 3, genannten und die gemäß Paragraph 5, in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. römisch zwei, Nr. 316 aus 1934,, über die Wasserwerksgenossenschaften soweit Anwendung, als nicht das vorliegende Gesetz besondere Bestimmungen über diese Wasserwerksgenossenschaften enthält.
- Absatz 2,Den einzelnen Wasserwerksgenossenschaften gehören als Mitglieder die in der betreffenden Teilstrecke (Paragraph 3,) jeweils Nutzungsberechtigten, der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal überdies noch die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadtgemeinde Salzburg als Mitglieder an.
- Absatz 3,Nutzungsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 sind die Inhaber von Wasserrechten zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers oder zu einer Wasserentnahme von wenigsten ½ l/sek. und die Eigentümer von Teichanlagen.
Veränderungen.
Paragraph 5,
- Absatz eins,Treten Veränderungen hinsichtlich des Almkanalnetzes, der Träger der Erhaltung oder der Nutzungen in einem Maße ein, welches auch eine Änderung der im Paragraph 2, getroffenen Einteilung notwendig macht, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die erforderlichen Verfügungen durch Verordnung zu erlassen.
- Absatz 2,In allen anderen Fällen von Veränderungen hat die Wasserrechtsbehörde die hiedurch notwendig werdenden Verfügungen nach zweckmäßigen und billigen Rücksichten durch Bescheid zu treffen. Sie kann hiebei insbesondere eine Wasserwerksgenossenschaft neu bilden oder im Falle zwingender Notwendigkeit an Stelle einer bestehenden Wasserwerksgenossenschaft die einzelnen Nutzungsberechtigten unter Festsetzung des Verteilungsmaßstabes zum Träger der Erhaltung bestimmen.
Pflichten der Träger der Erhaltung.
Paragraph 6,
- Absatz eins,Die Träger der Erhaltung haben neben der laufenden Instandhaltung ihrer Teilstücke; unter welcher auch die Räumung und Wegschaffung des Aushubmaterials sowie die Auseisung verstanden wird, überdies die jeweils erforderliche Instandsetzung (Ausgestaltung) der Kanäle zu besorgen. Ziel der Instandsetzung ist insbesondere die Befestigung der Ufer und die Herstellung entsprechender Normalprofile. Die Wasserrechtsbehörde ist berechtigt, diesbezüglich durch Bescheid nähere Anordnungen zu treffen.
- Absatz 2,Für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten haben die Träger der Erhaltung alljährlich im Oktober ein Bauprogramm für das kommende Jahr nebst Kostenvoranschlag und Bedeckung zu verfassen und der Wasserrechtsbehörde unter gleichzeitiger Anführung der im abgelaufenen Jahre tatsächlich geleisteten Herstellungen mitzuteilen.
- Absatz 3,Der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal obliegt überdies die Betriebsleitung für den gesamten Almkanal, also insbesondere die Regelung der Wasserführung sowie die Aufsicht darüber, daß die sonstigen Verpflichteten (Paragraphen 9 und 10) den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nachkommen.
- Absatz 4,Im Falle einer Zerstörung des Wehres im Hangenden Stein oder der unmittelbar anschließenden Kanalstrecke besteht die Verpflichtung zur Wiederherstellung nur insoweit nicht, als hiedurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft überschritten würde.
Almmeister.
Paragraph 7,
- Absatz eins,Zur Erfüllung aller ihr obliegenden Aufgaben hat die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal einen Almmeister und wenigstens einen Almmeisterstellvertreter zu bestellen. Diese müssen sachkundig und mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut sein.
- Absatz 2,Der Almmeister und sein Stellvertreter sind von der Wasserrechtsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu beeiden und dürfen ihr Amt erst zurücklegen, wenn ein Nachfolger bestellt und beeidet ist.
- Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde kann die Vornahme der Beeidigung verweigern, wenn gegen die hiefür Beantragten persönliche Bedenken vorliegen oder wenn ein Wechsel in der Person des bisherigen Almmeisters (Stellvertreters) aus öffentlichen Rücksichten untunlich ist.
- Absatz 4,Erscheint ein Weiterverbleiben des bisherigen Almmeisters (Stellvertreters) in seinem Amte aus triftigen Gründen nicht mehr möglich und weigert sich die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal, ihn zu entheben und einen anderen geeigneten Nachfolger zu bestellen, dann kann die Wasserrechtsbehörde die Enthebung selbst aussprechen und einen neuen Almmeister (Stellvertreter) auf Kosten der Genossenschaft berufen.
Almkanalordnung.
Paragraph 8,
Die näheren Anordnungen über die Betriebsführung im Salzburger Almkanal, die Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (Instandhaltung und Instandsetzung) sowie die Pflichten des Almmeisters (Stellvertreters) werden in einer Almkanalordnung getroffen, die vom Landeshauptmann im Verordnungswege erlassen wird.
Wasserverteilung.
Paragraph 15,
- Absatz eins,Für die Verteilung der gegenwärtig zulässigen Höchstentnahme von 5,500 m3/sek. aus dem Niederalmfluß beim Wehr im Hangenden Stein wird folgender Maßstab, als derzeit zu Recht bestehend, kundgemacht:
Es erhalten:
- Litera ader Köckablaß 0,300 m3/sek.,
- Litera bder Stiftsarm 1,252 m3/sek.,
- Litera cder Nonntalarm (aus dem Stiftsarm 0,360 m3/sek.,
- Litera dder Neutorarm 1,378 m3/sek.,
- Litera eder Müllnerarm den verbleibenden Rest zuzüglich der Wassermenge, die über die Weiher von Leopoldskron, St. Peter und Villa Berta zugeleitet wird,
- Litera fder Kreuzbrücklbach (aus dem Müllnerarm) 0,420 m3/sek.,
- Litera gder Ganshofbach (aus dem Müllnerarm) 0,101 m3/sek.
- Absatz 2,Eine zeichnerische Darstellung der Wasserverteilung unter Berücksichtigung auch kleinerer Wasserabgaben ist als Anhang A angeschlossen.
- Absatz 3,In der Zeit zwischen dem 1. Dezember und 1. März erhält der Kreuzbrücklbach nur jene Menge, die über 5,080 m3/sek. dem Almhauptkanal zugebracht wird.
- Absatz 4,Sinkt die dem Almhauptkanal zugebrachte Wassermenge unter das erforderliche Maß von 5,500 m3/sek., beziehungsweise zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März unter 5,080 m3/sek., so ist die dem Nonntalarme gebührende Wassermenge unverkürzt zu belassen, während im übrigen die Wasserverteilung verhältnismäßig zu verringern ist.
- Absatz 5,Jede Änderung des Verteilungsmaßstabes bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, tritt aber frühestens mit einer diesbezüglichen Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Verwaltung der Wasserwerksgenossenschaften.
Paragraph 16,
- Absatz eins,Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal muß eine Genossenschaftsversammlung, einen Ausschuß und einen Obmann (Stellvertreter) besitzen; bei der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm kann an die Stelle des Ausschusses und des Obmannes ein Geschäftsführer (Paragraph 65, Wasserrechtsgesetz) treten.
- Absatz 2,In den Genossenschaftsversammlungen ist das Stimmrecht entsprechend dem Beitragsverhältnis (Paragraph 12,) auszuüben.
- Absatz 3,Im Ausschuß der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal müssen die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadt Salzburg mindestens je einen Vertreter erhalten.
- Absatz 4,Die im Paragraph 3, genannten und die gemäß Paragraph 5, künftig errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben ein genaues Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder mit Angabe der Stimmenzahl und des zu leistenden Beitrages anzulegen. Alle Träger der Erhaltung sind verpflichtet, die an ihren Gerinnen geübten Nebennutzungen (Paragraph 14,) mit Angabe der tarifmäßigen Gebühr zusammenzustellen. Diese Übersichten sind fortlaufend zu berichtigen und von drei zu drei Jahren der Wasserrechtsbehörde abschriftlich bekanntzugeben.
Rücklagen.
Paragraph 17,
- Absatz eins,Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal ist grundsätzlich zur allmählichen Bildung einer Erneuerungsrücklage verpflichtet, um damit etwa notwendig werdende größere Instandsetzungsarbeiten bestreiten zu können.
- Absatz 2,Unabhängig hievon besteht die Verpflichtung, eine außerordentliche Betriebskostenrücklage in der Mindesthöhe des einjährigen normalen Erfordernisses zu bilden.
- Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Bildung, den Verbrauch und die Wiederbildung der Rücklagen werden vom Landeshauptmann durch Verordnung erlassen.
Satzungen.
Paragraph 18,
- Absatz eins,Die Satzungen der Wasserwerksgenossenschaften müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Paragraph 64, Wasserrechtsgesetz entsprechen.
- Absatz 2,Änderungen der Satzungen können von der Genossenschaftsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.
Rückständige Mitgliedsbeiträge.
Paragraph 19,
- Absatz eins,Rückständige Mitgliedsbeiträge haften auf jener Anlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht, welches die Mitgliedschaft begründet (Paragraph 4,, Absatz 3), dinglich verbunden ist. Die Beitragsverpflichtung hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Anlage oder Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben und hört erst mit dem Erlöschen des Wasserrechtes oder mit der Auflösung der Genossenschaft für bis dahin noch nicht fällig gewordene Leistungen zu bestehen auf.
- Absatz 2,Bleibt ein Mitglied der Abstattung von Genossenschaftsbeiträgen mehr als sechs Monate im Verzuge, so hat die hievon betroffene Genossenschaft bei der Wasserrechtsbehörde die Eintreibung des Rückstandes zu beantragen.
- Absatz 3,Unterläßt die Genossenschaft ein rechtzeitiges Einschreiten, so ist jeder, dem hiedurch ein Nachteil zu erwachsen droht, zur Erstattung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde berechtigt, welche unverzüglich gemäß Paragraph 73, Wasserrechtsgesetz vorzugehen hat.
Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnisse.
Paragraph 20,
- Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Wasserwerksgenossenschaft über die Ausübung ihrer Rechte oder die Erfüllung ihrer Pflichten entscheidet ein Beschluß der Genossenschaftsversammlung. Doch steht es jedem Mitglied, das sich durch eine solche Entscheidung in seinen Rechten verletzt fühlt, frei, binnen zwei Wochen die Wasserrechtsbehörde anzurufen.
- Absatz 2,Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Wasserwerksgenossenschaft entscheidet gemäß Paragraph 80, Wasserrechtsgesetz die Wasserrechtsbehörde, soferne nicht etwa private Rechtsverhältnisse Gegenstand des Streites sind; in diesem Falle hat die Austragung vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen.
Auflösung der Wasserwerksgenossenschaften.
Paragraph 21,
- Absatz eins,Die Auflösung einer Wasserwerksgenossenschaft erfolgt:
- Litera aDurch Beschluß der Genossenschaftsversammlung, wenn in derselben mindestens drei Viertel aller Stimmen vertreten sind, eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließt und der Auflösungsbeschluß gemäß Paragraph 71, Wasserrechtsgesetz genehmigt wird;
- Litera bdurch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Wasserwerksgenossenschaft nur mehr aus zwei Mitgliedern besteht und eines derselben den Antrag auf Auflösung stellt oder wenn der Zweck der Wasserwerksgenossenschaft weggefallen ist.
- Absatz 2,Nach Rechtskraft des die Auflösung genehmigenden oder anordnenden Bescheides erfolgt die Liquidation der Wasserwerksgenossenschaft durch den Ausschuß, soferne nicht von der Wasserrechtsbehörde andere Personen hiezu berufen werden. Für die Verwertung der Anlagen hat der Grundsatz zu gelten, daß sie womöglich ungeteilt an den Meistbietenden zu veräußern sind.
Zuständigkeit.
Paragraph 22,
- Absatz eins,Hinsichtlich des gesamten Salzburger Almkanals ist mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Ausnahme der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz.
- Absatz 2,Soweit es sich jedoch um wasserrechtliche Übertretungen handelt, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Strafverfahren berufen.
Anwendung des Wasserrechtsgesetzes.
Paragraph 23,
Ergänzend zu der durch dieses Gesetz getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Wasserrechtsgesetzes anzuwenden.
Übertragung der Verwaltung.
Paragraph 24,
- Absatz eins,Der österreichische Bundesschatz überträgt mit 1. Mai 1938 die Verwaltung und die Betriebsführung des Stifts- und Nonntalarmes (Paragraph 2,, Punkt c) an die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm.
- Absatz 2,Mit dem gleichen Zeitpunkte überträgt der österreichische Bundesschatz die Verwaltung und Betriebsführung des Salzburger Almkanals hinsichtlich der im Paragraph 2, unter den Punkten a, b und e genann Teilstücke und seine auf diese Teilstücke sich beziehenden Wasserrech an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal.
- Absatz 3,Aus diesem Anlasse erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal vom Bunde als Abfindung einen einmaligen außerordentlichen Instandsetzungsbeitrag von 180.000 S, zahlbar im Dezember 1937 zuhanden der Landeshauptmannschaft Salzburg.
- Absatz 4,Der im Absatz 3 genannte Betrag ist ausschließlich für größere Instandsetzungsarbeiten bestimmt und für diesen Zweck gebunden. Die Freigabe wird vom Landeshauptmann auf Grund der nach Paragraph 6,, Absatz 2, vorgelegten Bauprogramme nach Maßgabe des Baufortschrittes gegen späteren Nachweis widmungsgemäßer Verwendung bewilligt und ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal aus eigenen Mitteln zusätzliche Erneuerungsarbeiten in einem Umfange bewerkstelligt, der im Hinblick auf die Erfordernisse eines Durchschnittsjahres angemessen erscheint.
Eigentumsübertragung.
Paragraph 25,
- Absatz eins,Mit 1. Mai 1938 erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal das Eigentum an den im Anhang B, die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm das Eigentum an den im Anhang C verzeichneten Liegenschaften und Wasseranlagen.
- Absatz 2,Die Finanzprokuratur hat die erforderlichen Eintragungen in das öffentliche Buch zu veranlassen; der Beibringung einer Urkunde darf es hiebei nicht.
Bisherige Rechte und Verbindlichkeiten.
Paragraph 26,
- Absatz eins,Alle im Almkanalnetze langjährig geübten Wassernutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen und noch nicht behördlich bewilligt sind, werden als verliehene Wasserrechte im Sinne des Paragraph 125, Wasserrechtsgesetz anerkannt, sofern sie bis 30. Juni 1938 bei der Wasserrechtsbehörde angemeldet werden.
- Absatz 2,Die derzeit bestehenden Verbindlichkeiten zur laufenden Entrichtung von Wasserzinsen, Wassergebühren oder Erhaltungsbeiträgen für die im Paragraph 2, genannten Gewässerstrecken und Wasseranlagen gehen mit 31. Dezember 1937 unter. Ebenso erlöschen alle bisher geltenden Erhaltungsverpflichtungen.
- Absatz 3,An die Stelle der im Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen tritt die in diesem Gesetze bezüglich der Erhaltung des Salzburger Almkanals getroffene Regelung. Die demnach zu leistenden Beiträge sind vom 1. Jänner 1938 an zu berechnen und zugunsten der neuen Träger der Erhaltung vorzuschreiben.
- Absatz 4,Vom 1. Mai 1938 an können Ansprüche gegen den österreichischen Bundesschatz aus dem Titel seiner bisherigen Verwaltung und Betriebsführung des Salzburger Almkanals und seines bisherigen Eigentumes an den im Anhange B und C verzeichneten Liegenschaften und Wasseranlagen nicht mehr geltend gemacht werden.
Gebührenbefreiung.
Paragraph 27,
- Absatz eins,Die Widmung des im Paragraph 24, vorgesehenen einmaligen außerordentlichen Bundesbeitrages erfolgt vollkommen steuer- und gebührenfrei.
- Absatz 2,Für den nach Paragraph 26, eintretenden Eigentumsübergang sind gleichfalls weder Steuern noch Gebühren irgendwelcher Art zu entrichten.
Wirksamkeitsbeginn.
Paragraph 28,
- Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 20. Dezember 1937 in Kraft. Die in den Paragraphen 9 bis 14 aufgezählten Erhaltungs-, Beitrags- und sonstigen Pflichten gelten vom 1. Jänner 1938 an.
- Absatz 2,Die in den Paragraphen 6 und 7 erwähnten Verpflichtungen werden erst mit der Übergabe der Verwaltung und Betriebsführung, das ist mit 1. Mai 1938, wirksam.
- Absatz 3,Die im Paragraph 3, genannten Wasserwerksgenossenschaften müssen sich bis 1. März 1938 konstituieren und bis 1. Mai 1938 Vorsorge für die klaglose Durchführung der mit diesem Tage auf sie übergehenden Verpflichtungen treffen.
Vollzugsklausel.
Paragraph 29,
- Absatz eins,Mit der Vollziehung des Paragraph 27, ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
- Absatz 2,Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem auf die Kundmachung folgenden Tage an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetze in Kraft.
Anhang A.
Schematische Darstellung
der Wasserverteilung des Salzburger Almkanals.

Anhang B.
Verzeichnis der aus dem Eigentum des Bundes in das Eigentum der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal übergehenden Liegenschaften und Wasseranlagen.
Katastralgemeinde Grödig:
Aus Grundbuch E. Ziffer eins :
Aus Grundbuch E. Ziffer 384 :
Katastralgemeinde Leopoldskron:
Aus Grundbuch E. Ziffer eins :
Katastralgemeinde Morzg:
Aus Grundbuch E. Ziffer 3 :
Aus Grundbuch E. Ziffer 134 :
Aus Grundbuch E. Ziffer 513 :
Katastralgemeinde Salzburg, Abteilung Lehen:
Aus Grundbuch E. Ziffer 37 :
Katastralgemeinde Salzburg, Abteilung Nonntal:
Aus Grundbuch E. Ziffer 100 :
Katastralgemeinde Maxglan:
Aus Grundbuch E. Ziffer 214 :
Anhang C.
Verzeichnis der aus dem Eigentum des Bundes in das Eigentum der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm übergehenden Liegenschaften und Wasseranlagen.
Katastralgemeinde Salzburg, Abteilung Nonntal:
Aus Grundbuch E. Ziffer 123 :
Aus Grundbuch E. Ziffer 286 :