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BGBl. Nr. 420/1937

kundgemacht 18.12.1937 RIS↗
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1937× zu Salzburger Almkanal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzburger Almkanal neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 16↗RIS↗

Verwaltung der Wasserwerksgenossenschaften.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal muß eine Genossenschaftsversammlung, einen Ausschuß und einen Obmann (Stellvertreter) besitzen; bei der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm kann an die Stelle des Ausschusses und des Obmannes ein Geschäftsführer (Paragraph 65, Wasserrechtsgesetz) treten.
  2. Absatz 2,In den Genossenschaftsversammlungen ist das Stimmrecht entsprechend dem Beitragsverhältnis (Paragraph 12,) auszuüben.
  3. Absatz 3,Im Ausschuß der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal müssen die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadt Salzburg mindestens je einen Vertreter erhalten.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 3, genannten und die gemäß Paragraph 5, künftig errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben ein genaues Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder mit Angabe der Stimmenzahl und des zu leistenden Beitrages anzulegen. Alle Träger der Erhaltung sind verpflichtet, die an ihren Gerinnen geübten Nebennutzungen (Paragraph 14,) mit Angabe der tarifmäßigen Gebühr zusammenzustellen. Diese Übersichten sind fortlaufend zu berichtigen und von drei zu drei Jahren der Wasserrechtsbehörde abschriftlich bekanntzugeben.