Absatz eins,Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal ist grundsätzlich zur allmählichen Bildung einer Erneuerungsrücklage verpflichtet, um damit etwa notwendig werdende größere Instandsetzungsarbeiten bestreiten zu können.
BGBl. Nr. 420/1937
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Rücklagen.
Paragraph 17,
- Absatz 2,Unabhängig hievon besteht die Verpflichtung, eine außerordentliche Betriebskostenrücklage in der Mindesthöhe des einjährigen normalen Erfordernisses zu bilden.
- Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Bildung, den Verbrauch und die Wiederbildung der Rücklagen werden vom Landeshauptmann durch Verordnung erlassen.