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BGBl. Nr. 420/1937

kundgemacht 18.12.1937 RIS↗
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1937× zu Salzburger Almkanal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzburger Almkanal neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 17↗RIS↗

Rücklagen.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal ist grundsätzlich zur allmählichen Bildung einer Erneuerungsrücklage verpflichtet, um damit etwa notwendig werdende größere Instandsetzungsarbeiten bestreiten zu können.
  2. Absatz 2,Unabhängig hievon besteht die Verpflichtung, eine außerordentliche Betriebskostenrücklage in der Mindesthöhe des einjährigen normalen Erfordernisses zu bilden.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Bildung, den Verbrauch und die Wiederbildung der Rücklagen werden vom Landeshauptmann durch Verordnung erlassen.