Absatz eins,Die Satzungen der Wasserwerksgenossenschaften müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Paragraph 64, Wasserrechtsgesetz entsprechen.
BGBl. Nr. 420/1937
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Satzungen.
Paragraph 18,
- Absatz 2,Änderungen der Satzungen können von der Genossenschaftsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.