Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 420/1937

kundgemacht 18.12.1937 RIS↗
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1937× zu Salzburger Almkanal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzburger Almkanal neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 19↗RIS↗

Rückständige Mitgliedsbeiträge.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Rückständige Mitgliedsbeiträge haften auf jener Anlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht, welches die Mitgliedschaft begründet (Paragraph 4,, Absatz 3), dinglich verbunden ist. Die Beitragsverpflichtung hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Anlage oder Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben und hört erst mit dem Erlöschen des Wasserrechtes oder mit der Auflösung der Genossenschaft für bis dahin noch nicht fällig gewordene Leistungen zu bestehen auf.
  2. Absatz 2,Bleibt ein Mitglied der Abstattung von Genossenschaftsbeiträgen mehr als sechs Monate im Verzuge, so hat die hievon betroffene Genossenschaft bei der Wasserrechtsbehörde die Eintreibung des Rückstandes zu beantragen.
  3. Absatz 3,Unterläßt die Genossenschaft ein rechtzeitiges Einschreiten, so ist jeder, dem hiedurch ein Nachteil zu erwachsen droht, zur Erstattung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde berechtigt, welche unverzüglich gemäß Paragraph 73, Wasserrechtsgesetz vorzugehen hat.