Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Wasserwerksgenossenschaft über die Ausübung ihrer Rechte oder die Erfüllung ihrer Pflichten entscheidet ein Beschluß der Genossenschaftsversammlung. Doch steht es jedem Mitglied, das sich durch eine solche Entscheidung in seinen Rechten verletzt fühlt, frei, binnen zwei Wochen die Wasserrechtsbehörde anzurufen.
BGBl. Nr. 420/1937
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnisse.
Paragraph 20,
- Absatz 2,Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Wasserwerksgenossenschaft entscheidet gemäß Paragraph 80, Wasserrechtsgesetz die Wasserrechtsbehörde, soferne nicht etwa private Rechtsverhältnisse Gegenstand des Streites sind; in diesem Falle hat die Austragung vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen.