Absatz eins,Die Auflösung einer Wasserwerksgenossenschaft erfolgt:
- Litera aDurch Beschluß der Genossenschaftsversammlung, wenn in derselben mindestens drei Viertel aller Stimmen vertreten sind, eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließt und der Auflösungsbeschluß gemäß Paragraph 71, Wasserrechtsgesetz genehmigt wird;
- Litera bdurch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Wasserwerksgenossenschaft nur mehr aus zwei Mitgliedern besteht und eines derselben den Antrag auf Auflösung stellt oder wenn der Zweck der Wasserwerksgenossenschaft weggefallen ist.