Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 420/1937

kundgemacht 18.12.1937 RIS↗
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1937× zu Salzburger Almkanal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzburger Almkanal neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 21↗RIS↗

Auflösung der Wasserwerksgenossenschaften.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Auflösung einer Wasserwerksgenossenschaft erfolgt:
    1. Litera a
      Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung, wenn in derselben mindestens drei Viertel aller Stimmen vertreten sind, eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließt und der Auflösungsbeschluß gemäß Paragraph 71, Wasserrechtsgesetz genehmigt wird;
    2. Litera b
      durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Wasserwerksgenossenschaft nur mehr aus zwei Mitgliedern besteht und eines derselben den Antrag auf Auflösung stellt oder wenn der Zweck der Wasserwerksgenossenschaft weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Nach Rechtskraft des die Auflösung genehmigenden oder anordnenden Bescheides erfolgt die Liquidation der Wasserwerksgenossenschaft durch den Ausschuß, soferne nicht von der Wasserrechtsbehörde andere Personen hiezu berufen werden. Für die Verwertung der Anlagen hat der Grundsatz zu gelten, daß sie womöglich ungeteilt an den Meistbietenden zu veräußern sind.