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BGBl. Nr. 420/1937

kundgemacht 18.12.1937 RIS↗
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1937× zu Salzburger Almkanal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzburger Almkanal neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 24↗RIS↗

Übertragung der Verwaltung.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der österreichische Bundesschatz überträgt mit 1. Mai 1938 die Verwaltung und die Betriebsführung des Stifts- und Nonntalarmes (Paragraph 2,, Punkt c) an die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm.
  2. Absatz 2,Mit dem gleichen Zeitpunkte überträgt der österreichische Bundesschatz die Verwaltung und Betriebsführung des Salzburger Almkanals hinsichtlich der im Paragraph 2, unter den Punkten a, b und e genann Teilstücke und seine auf diese Teilstücke sich beziehenden Wasserrech an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal.
  3. Absatz 3,Aus diesem Anlasse erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal vom Bunde als Abfindung einen einmaligen außerordentlichen Instandsetzungsbeitrag von 180.000 S, zahlbar im Dezember 1937 zuhanden der Landeshauptmannschaft Salzburg.
  4. Absatz 4,Der im Absatz 3 genannte Betrag ist ausschließlich für größere Instandsetzungsarbeiten bestimmt und für diesen Zweck gebunden. Die Freigabe wird vom Landeshauptmann auf Grund der nach Paragraph 6,, Absatz 2, vorgelegten Bauprogramme nach Maßgabe des Baufortschrittes gegen späteren Nachweis widmungsgemäßer Verwendung bewilligt und ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal aus eigenen Mitteln zusätzliche Erneuerungsarbeiten in einem Umfange bewerkstelligt, der im Hinblick auf die Erfordernisse eines Durchschnittsjahres angemessen erscheint.