Absatz eins,Mit 1. Mai 1938 erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal das Eigentum an den im Anhang B, die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm das Eigentum an den im Anhang C verzeichneten Liegenschaften und Wasseranlagen.
BGBl. Nr. 420/1937
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Eigentumsübertragung.
Paragraph 25,
- Absatz 2,Die Finanzprokuratur hat die erforderlichen Eintragungen in das öffentliche Buch zu veranlassen; der Beibringung einer Urkunde darf es hiebei nicht.