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BGBl. Nr. 420/1937

kundgemacht 18.12.1937 RIS↗
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1937× zu Salzburger Almkanal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzburger Almkanal neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 25↗RIS↗

Eigentumsübertragung.

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Mit 1. Mai 1938 erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal das Eigentum an den im Anhang B, die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm das Eigentum an den im Anhang C verzeichneten Liegenschaften und Wasseranlagen.
  2. Absatz 2,Die Finanzprokuratur hat die erforderlichen Eintragungen in das öffentliche Buch zu veranlassen; der Beibringung einer Urkunde darf es hiebei nicht.