Absatz eins,Die Widmung des im Paragraph 24, vorgesehenen einmaligen außerordentlichen Bundesbeitrages erfolgt vollkommen steuer- und gebührenfrei.
BGBl. Nr. 420/1937
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Gebührenbefreiung.
Paragraph 27,
- Absatz 2,Für den nach Paragraph 26, eintretenden Eigentumsübergang sind gleichfalls weder Steuern noch Gebühren irgendwelcher Art zu entrichten.