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BGBl. Nr. 420/1937

kundgemacht 18.12.1937 RIS↗
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1937× zu Salzburger Almkanal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzburger Almkanal neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 28↗RIS↗

Wirksamkeitsbeginn.

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 20. Dezember 1937 in Kraft. Die in den Paragraphen 9 bis 14 aufgezählten Erhaltungs-, Beitrags- und sonstigen Pflichten gelten vom 1. Jänner 1938 an.
  2. Absatz 2,Die in den Paragraphen 6 und 7 erwähnten Verpflichtungen werden erst mit der Übergabe der Verwaltung und Betriebsführung, das ist mit 1. Mai 1938, wirksam.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 3, genannten Wasserwerksgenossenschaften müssen sich bis 1. März 1938 konstituieren und bis 1. Mai 1938 Vorsorge für die klaglose Durchführung der mit diesem Tage auf sie übergehenden Verpflichtungen treffen.