Absatz eins,Mit der Vollziehung des Paragraph 27, ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
BGBl. Nr. 420/1937
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Vollzugsklausel.
Paragraph 29,
- Absatz 2,Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem auf die Kundmachung folgenden Tage an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetze in Kraft.