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BGBl. Nr. 420/1937

kundgemacht 18.12.1937 RIS↗
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1937× zu Salzburger Almkanal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzburger Almkanal neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 4↗RIS↗

Wasserwerksgenossenschaften.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf die im Paragraph 3, genannten und die gemäß Paragraph 5, in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. römisch zwei, Nr. 316 aus 1934,, über die Wasserwerksgenossenschaften soweit Anwendung, als nicht das vorliegende Gesetz besondere Bestimmungen über diese Wasserwerksgenossenschaften enthält.
  2. Absatz 2,Den einzelnen Wasserwerksgenossenschaften gehören als Mitglieder die in der betreffenden Teilstrecke (Paragraph 3,) jeweils Nutzungsberechtigten, der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal überdies noch die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadtgemeinde Salzburg als Mitglieder an.
  3. Absatz 3,Nutzungsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 sind die Inhaber von Wasserrechten zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers oder zu einer Wasserentnahme von wenigsten ½ l/sek. und die Eigentümer von Teichanlagen.