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BGBl. Nr. 420/1937

kundgemacht 18.12.1937 RIS↗
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Kundmachung BGBl. Nr. 420/1937× zu Salzburger Almkanal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzburger Almkanal neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 6↗RIS↗

Pflichten der Träger der Erhaltung.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Träger der Erhaltung haben neben der laufenden Instandhaltung ihrer Teilstücke; unter welcher auch die Räumung und Wegschaffung des Aushubmaterials sowie die Auseisung verstanden wird, überdies die jeweils erforderliche Instandsetzung (Ausgestaltung) der Kanäle zu besorgen. Ziel der Instandsetzung ist insbesondere die Befestigung der Ufer und die Herstellung entsprechender Normalprofile. Die Wasserrechtsbehörde ist berechtigt, diesbezüglich durch Bescheid nähere Anordnungen zu treffen.
  2. Absatz 2,Für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten haben die Träger der Erhaltung alljährlich im Oktober ein Bauprogramm für das kommende Jahr nebst Kostenvoranschlag und Bedeckung zu verfassen und der Wasserrechtsbehörde unter gleichzeitiger Anführung der im abgelaufenen Jahre tatsächlich geleisteten Herstellungen mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal obliegt überdies die Betriebsleitung für den gesamten Almkanal, also insbesondere die Regelung der Wasserführung sowie die Aufsicht darüber, daß die sonstigen Verpflichteten (Paragraphen 9 und 10) den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nachkommen.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Zerstörung des Wehres im Hangenden Stein oder der unmittelbar anschließenden Kanalstrecke besteht die Verpflichtung zur Wiederherstellung nur insoweit nicht, als hiedurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft überschritten würde.