BGBl. Nr. 420/1937
Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Almkanalordnung.
Paragraph 8,
Die näheren Anordnungen über die Betriebsführung im Salzburger Almkanal, die Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (Instandhaltung und Instandsetzung) sowie die Pflichten des Almmeisters (Stellvertreters) werden in einer Almkanalordnung getroffen, die vom Landeshauptmann im Verordnungswege erlassen wird.