Absatz 2,Zur Deckung der durch die vorbereitende Überprüfung der Bauansuchen und durch die Baukontrolle erwachsenden Kosten haben die Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) eine einmalige Gebühr im Höchstausmaße von 3 vom Tausend des Gesamterfordernisses (Paragraph 8,, Absatz 1) zu entrichten. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung getroffen.
BGBl. Nr. 49/1938
Bundesgesetz über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern (WFG. 1938).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10, (1) Die Bestimmungen über die Baukontrolle während und nach Fertigstellung des Baues, weiters über die Überprüfung der Einhaltung der seinerzeit eingereichten Kostenvoranschläge sowie der übrigen im Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen werden durch Verordnung getroffen.