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BGBl. Nr. 49/1938

kundgemacht 25.02.1938 RIS↗
Bundesgesetz über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern (WFG. 1938).
Kundmachung BGBl. Nr. 49/1938× zu WFG. 1938×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938 (WFG. 1938) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 26.02.1938 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 49/1938 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 10↗RIS↗

Paragraph 10, (1) Die Bestimmungen über die Baukontrolle während und nach Fertigstellung des Baues, weiters über die Überprüfung der Einhaltung der seinerzeit eingereichten Kostenvoranschläge sowie der übrigen im Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen werden durch Verordnung getroffen.

  1. Absatz 2,Zur Deckung der durch die vorbereitende Überprüfung der Bauansuchen und durch die Baukontrolle erwachsenden Kosten haben die Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) eine einmalige Gebühr im Höchstausmaße von 3 vom Tausend des Gesamterfordernisses (Paragraph 8,, Absatz 1) zu entrichten. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung getroffen.