dRGBl. I S 1058/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Teil römisch vier
Gemeinsame Vorschriften
Paragraph 35
Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander
Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaftsteuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaftsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.