dRGBl. I S 1058/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Paragraph 37
Pauschalierung
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.