dRGBl. I S 1428/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 416neu
Fünfter Abschnitt.
Lagergeschäft.
Paragraph 416,
Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.