dRGBl. I S 1428/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 418neu
Paragraph 418,
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.