dRGBl. I S 1428/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 421neu
Paragraph 421,
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.