dRGBl. I S 1999/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 348neu
Paragraph 348,
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des Paragraph 1336, Absatz 2, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.