Absatz eins,In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
dRGBl. I S 1999/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 372neu
Paragraph 372,
- Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 8,, Paragraph 16,, Absatz 4, des dRGBl. I S 1999 aus 1938,.)