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dRGBl. I S 1999/1938

in Kraft ab 01.03.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1999/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 21 § 0↗RIS↗
§ 385neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 1999/1938 § 385↗RIS↗

Paragraph 385,

  1. Absatz eins,Die antragstellende Partei hat die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und der allenfalls vorgeschlagenen Sachverständigen anzugeben. Die Gründe, die den Antrag nach Paragraph 384, Absatz eins, oder 2 rechtfertigen, sind von der antragstellenden Partei darzulegen.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Partei hat ferner den Gegner zu benennen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den von der Partei dargelegten Umständen ergibt, dass sie nach Lage der Sache außerstande ist, den Gegner zu bezeichnen.