Absatz eins,Die antragstellende Partei hat die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und der allenfalls vorgeschlagenen Sachverständigen anzugeben. Die Gründe, die den Antrag nach Paragraph 384, Absatz eins, oder 2 rechtfertigen, sind von der antragstellenden Partei darzulegen.
dRGBl. I S 1999/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 385neu
Paragraph 385,
- Absatz 2,Die antragstellende Partei hat ferner den Gegner zu benennen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den von der Partei dargelegten Umständen ergibt, dass sie nach Lage der Sache außerstande ist, den Gegner zu bezeichnen.