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dRGBl. I S 218/1902

in Kraft ab 01.03.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 218/1902× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 7 § 0↗RIS↗
§ 548neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 218/1902 § 548↗RIS↗

Paragraph 548,

Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den Paragraphen 546, 547, angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm nach den Vorschriften des Paragraph 547, gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für einen Monat und für die nach Paragraph 73, der Seemannsordnung zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner Reise nach dem Rückbeförderungshafen.