dRGBl. I S 218/1902
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 553aneu
Paragraph 553 a,
Wenn der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimatshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, gebührt ihm ferner freie Zurückbeförderung (Paragraph 547,) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.