Rechtstracker.at

dRGBl. I S 218/1902

in Kraft ab 01.03.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 218/1902× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 7 § 0↗RIS↗
§ 553bneu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 218/1902 § 553b↗RIS↗

Paragraph 553 b,

  1. Absatz eins,Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer:

wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.

Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt nicht gekürzt.

  1. Absatz 2,Ist der Schiffer bei Verteidigung des Schiffes zu Schaden gekommen, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.