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dRGBl. I S 2501/1939

in Kraft ab 01.01.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 2501/1939× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 49 § 0↗RIS↗
§ 485neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. I S 2501/1939 § 485↗RIS↗

Paragraph 485,

Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. Er haftet den Ladungsbeteiligten jedoch nur soweit, wie der Verfrachter ein Verschulden der Schiffsbesatzung zu vertreten hat.