Absatz eins,Der Befrachter und der Ablader sind dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen der Güter verantwortlich. Jeder haftet dem Verfrachter für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit seiner Angaben entsteht. Den übrigen im Paragraph 512, Absatz eins, bezeichneten Personen haftet er nur, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt.
dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 563neu
Paragraph 563,
- Absatz 2,Die Verpflichtungen, die dem Verfrachter auf Grund des Frachtvertrages gegenüber anderen Personen als dem Befrachter oder dem Ablader obliegen, werden durch Absatz eins, nicht berührt.