dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 564cneu
Paragraph 564 c,
In den Fällen der Paragraphen 564 bis 564 b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.
In den Fällen der Paragraphen 564 bis 564 b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.