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dRGBl. I S 2501/1939

in Kraft ab 01.01.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 2501/1939× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 49 § 0↗RIS↗
§ 608neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. I S 2501/1939 § 608↗RIS↗

Paragraph 608,

  1. Absatz eins,Der Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen:
    1. Ziffer eins
      aus Gefahren oder Unfällen der See oder anderer schiffbarer Gewässer;
    2. Ziffer 2
      aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie aus Quarantänebeschränkungen;
    3. Ziffer 3
      aus gerichtlicher Beschlagnahme;
    4. Ziffer 4
      aus Streik, Aussperrung oder einer sonstigen Arbeitsbehinderung;
    5. Ziffer 5
      aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentümers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter;
    6. Ziffer 6
      aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;
    7. Ziffer 7
      aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus verborgenen Mängeln oder der eigentümlichen natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes.
  2. Absatz 2,Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der im Absatz eins, bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
  3. Absatz 3,Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat.