dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 612neu
Paragraph 612,
Der Verfrachter wird von jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen der Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter (Paragraph 611, Absatz eins, Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird.