Absatz eins,Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller.
dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 613neu
Paragraph 613,
- Absatz 2,Ist die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so fallen diesem die Kosten zur Last.