Absatz eins,Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen.
dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 627neu
Paragraph 627,
- Absatz 2,Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Vorschriften der Paragraphen 592 bis 624 und der Paragraphen 658 bis 661 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle des Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den Gütern nach den Vorschriften der Paragraphen 623, 624, sowie das im Paragraph 615, bezeichnete Recht zu.