den Namen des Verfrachters;
dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 643neu
Paragraph 643,
Das Konnossement enthält:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Namen des Schiffers;
- Ziffer 3den Namen und die Nationalität des Schiffes;
- Ziffer 4den Namen des Abladers;
- Ziffer 5den Namen des Empfängers;
- Ziffer 6den Abladungshafen;
- Ziffer 7den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
- Ziffer 8die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
- Ziffer 9die Bestimmung über die Fracht;
- Ziffer 10den Ort und den Tag der Ausstellung;
- Ziffer 11die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.