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dRGBl. I S 2501/1939

in Kraft ab 01.01.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 2501/1939× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 49 § 0↗RIS↗
§ 645neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. I S 2501/1939 § 645↗RIS↗

Paragraph 645,

  1. Absatz eins,Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, ihre Merkzeichen sowie ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit sind auf Verlangen des Abladers im Konnossement so anzugeben, wie sie der Ablader vor dem Beginn des Einladens schriftlich mitgeteilt hat.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      für solche Merkzeichen, die nicht auf den Gütern selbst oder im Fall der Verpackung auf deren Behältnissen oder Umhüllungen aufgedruckt oder in anderer Weise derart angebracht sind, daß sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben;
    2. Ziffer 2
      wenn der Verfrachter Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben des Abladers ungenau sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegenheit hat, diese Angaben nachzuprüfen.