dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 646neu
Paragraph 646,
Im Fall des Paragraph 645,, Absatz 2,, kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben, wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält.
Im Fall des Paragraph 645,, Absatz 2,, kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben, wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält.