Absatz eins,Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. Im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.
dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 647neu
Paragraph 647,
- Absatz 2,Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Schiffers als Empfängers lauten.