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dRGBl. I S 2501/1939

in Kraft ab 01.01.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 2501/1939× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 49 § 0↗RIS↗
§ 656neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. I S 2501/1939 § 656↗RIS↗

Paragraph 656,

  1. Absatz eins,Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
  2. Absatz 2,Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach Paragraph 643, Nr. 8, Paragraph 660, beschrieben sind. Dies gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      wenn das Konnossement einen Zusatz nach Paragraph 646, enthält;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: „Inhalt unbekannt“ oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.
  3. Absatz 3,Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.