dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 663aneu
Paragraph 663 a,
Wird bei einer Raumverfrachtung (Paragraph 556, Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt Paragraph 662, von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen Dritten begeben wird.