dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 663bneu
Paragraph 663 b,
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.