Absatz eins,Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Teil der Ladung durch Verkauf oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, den ein Ladungsbeteiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Paragraphen 540, 541,) von sämtlichen Ladungsbeteiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen.
dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 732neu
Paragraph 732,
- Absatz 2,Bei der Ermittelung des Verlustes ist im Verhältnisse zu den Ladungsbeteiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des Paragraph 541,, Absatz 2,, Satz 2, die im Paragraph 711, bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werte, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Paragraph 718,).