dRGBl. I S 2501/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 902neu
Paragraph 902,
Die nach Paragraph 901, eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, die dem Gläubiger etwa gegen den Reeder oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. Paragraph 612, wird hierdurch nicht berührt.