dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104neu
Paragraph 104
Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.
Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.