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dRGBl. I S 807/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 807/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) neu § 0↗RIS↗
§ 109neu
in Kraft ab 01.08.1938 · idF dRGBl. I S 807/1938 § 109↗RIS↗

D. Übergangsbestimmungen
I. Trennung der Ehe dem Bande nach

Paragraph 109

Die Trennung der Ehe dem Bande nach gemäß den bisherigen Gesetzen gilt als Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Der Trennung der Ehe dem Bande nach steht die richterliche Lösung einer Ehe nach dem bisherigen burgenländischen Eherecht und die vollstreckbar erklärte kirchliche Verfügung über die Nachsicht von einer nicht vollzogenen Ehe gleich.