dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 116neu
Paragraph 116
Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach Paragraph 9, die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.